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§ 44 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 44 LFischG – Befugnisse der Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, die Fischereiaufsichtsassistentinnen oder Fischereiaufsichtsassistenten der oberen Fischereibehörde, die Polizeivollzugskräfte der Wasserschutzpolizei und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:

  1. 1.

    Wasserfahrzeuge, Grundstücke und Ufer zu betreten,

  2. 2.

    die Personalien festzustellen,

  3. 3.

    den Fischereischein, den Fischereierlaubnisschein sowie nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Fischereidokumente zu prüfen,

  4. 4.

    die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen,

  5. 5.

    die Schiffsführung von Fischereifahrzeugen aufzufordern, einen bestimmten Hafen anzulaufen.

Die Schiffsführung eines Wasserfahrzeugs, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Anruf sofort ihr Fahrzeug anzuhalten, auf Verlangen die Fischereiaufsichtspersonen an Bord zu lassen und ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufsichtsperson dies gestattet.

Für die privaten amtlich bestätigten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher gilt Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen notwendig sind.

(3) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt, Personen,

  1. 1.

    die unberechtigt fischen,

  2. 2.

    die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

  3. 3.

    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen.

(4) Weitere Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

(5) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.