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§ 44 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 44 LDO – Besetzung, Beamtenbeisitzer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem auf Lebenszeit ernannten Richter am Verwaltungsgericht als Beisitzer und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter. Der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Verfahren richtet.

(2) Die Beamtenbeisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein, das 35. Lebensjahr vollendet und ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Disziplinarkammer haben.