§ 44 LBO
Landesbauordnung (LBO)
Landesbauordnung (LBO)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 5 – Technische Gebäudeausrüstung
§ 44 LBO – Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.