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§ 44 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dreizehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 44 LBKG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Grund des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe (BrandSchG) vom 27. Juni 1974 (GVBl. S. 265, BS 213-50) bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Ehrenamtliche Führungskräfte, die am 1. Juli 2005 eine ehrenamtliche Führungsfunktion innehaben, für die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 ab diesem Zeitpunkt ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in ihrem Amt; Wiederwahl ist zulässig. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.