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§ 44 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 3. Unterabschnitt – Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 44 KomWO – Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen durch den Bürgermeister hat die in § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. Die gewählten Bewerber und die Ersatzpersonen sind jeweils in der festgestellten Reihenfolge mit den im Stimmzettel enthaltenen Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, jedoch ohne Beruf und Stand aufzuführen. Nicht im Stimmzettel vorgedruckte Personen sind mit Familiennamen, Vornamen und Wohnort aufzuführen; § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Findet bei der Wahl der Gemeinderäte Mehrheitswahl statt, sind höchstens so viele Ersatzpersonen, wie Vertreter gewählt wurden, bekannt zu machen. Nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Personen, für die nicht mehr als fünf gültige Stimme abgegeben wurden, müssen nicht namentlich aufgeführt werden; die auf sie insgesamt entfallenen Stimmen können in einer Summe aufgeführt werden. Bei der Bürgermeisterwahl müssen nicht zugelassene Bewerber, für die

in Gemeinden mit über 1 000 bis zu 20 000 Einwohnernnicht mehr als 5 gültige Stimmen,
in Gemeinden mit über 20 000 bis zu 100 0000 Einwohnernnicht mehr als 10 gültige Stimmen,
in Gemeinden mit über 100 000 bis zu 200 000 Einwohnernnicht mehr als 15 gültige Stimmen,
in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnernnicht mehr als 20 gültige Stimmen

abgegeben wurden, nicht namentlich aufgeführt werden; die auf sie insgesamt entfallenen Stimmen können in einer Summe aufgeführt werden.

(2) In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.

(3) Der Bürgermeister benachrichtigt die gewählten Bewerber und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Gemeinderäte weist er die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 16 und 29 der Gemeindeordnung hin und fordert sie auf, etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe unverzüglich mitzuteilen. Bei der Wahl des Bürgermeisters fordert er den gewählten Bewerber auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.