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§ 44 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 44 KVG LSA – Fraktionen

Ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss in Gemeinden und Verbandsgemeinden aus mindestens zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung, in Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung bestehen.