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§ 44 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 JAPO – Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung. Am Ende der Ausbildung sollen die Rechtsreferendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, so weit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.

(2) Die Rechtsreferendare sollen, so weit wie möglich, eigenverantwortlich tätig sein. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.