§ 44 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss
§ 44 HmbBesG – Grundlage des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.