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§ 44 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Gewässerausbau

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 44 HWG – Schutzmaßnahmen bei Ausbau

(1) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Ausbaus können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaus oder der Unterhaltung abzuwehren. 2Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Ausbaus anzupassen.