Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 44 HStrG – Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

Der Träger der Straßenbaulast für eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) wird in der Widmung bestimmt.