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§ 44 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

5. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 44 BerlHG – Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

  1. 1.

    ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,

  2. 2.

    sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,

  3. 3.

    sich so zu verhalten, dass niemand wegen des Geschlechts, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status oder auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen benachteiligt wird,

  4. 4.

    an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet das Präsidium.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Absatz 5.

(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden und verfügen über ein umfassendes Informationsrecht.

(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium, dem Akademischen Senat oder dem Fakultätsrat der Charité angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt die Dienstbehörde.

(4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen gewählten Studierenden und nebenberuflichen Lehrkräfte wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen erlässt.

(5) Für Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Akademischen Senat, im Kuratorium, in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in den ständigen Kommissionen der genannten Gremien gilt die Teilnahme an den Sitzungen als Dienstzeit.