§ 44 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Schulaufbau → Fünfter Abschnitt – Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)
§ 44 HSchG – Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge
Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere
- 1.
die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
- 2.
die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Schulen zu bestimmen,
- 3.
der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,
- 4.
das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln,
- 5.
der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule (§ 39 Abs. 4) zu bestimmen.