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§ 44 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Fünfter Abschnitt – Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 44 HSchG – Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge

Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere

  1. 1.

    die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,

  2. 2.

    die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Schulen zu bestimmen,

  3. 3.

    der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,

  4. 4.

    das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln,

  5. 5.

    der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule (§ 39 Abs. 4) zu bestimmen.