§ 44 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Kosten
§ 44 HSchAG – Einwendungen gegen den Kostenansatz
1Über Einwendungen der zahlungspflichtigen Person gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch richterlichen Beschluss. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 4Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)