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§ 44 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 44 HSG LSA – Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule

(1) 1Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen durch Verordnung zu regeln. 2Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(2) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 mit Lehraufgaben, können nach vorheriger Anhörung durch Weisung des nach der Grundordnung zuständigen Organs verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule des Landes zu erbringen, wenn an der Hochschule, der sie zugeordnet sind, ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht und dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an der anderen Hochschule erforderlich ist.