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§ 44 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 44 HLbG – Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss

(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen

  1. 1.

    die unterrichtspraktische Prüfung,

  2. 2.

    die mündliche Prüfung.

(2) 1Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Hessische Lehrkräfteakademie bestellt. 2Ihm gehören an:

  1. 1.

    für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 2 oder 3,

  2. 2.

    ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und

  3. 3.

    zwei Ausbilderinnen und Ausbilder.

3Abweichend von Nr. 3 können in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die über das entsprechende angestrebte Lehramt und eines der angestrebten Unterrichtsfächer, im Fall des Lehramts an Förderschulen oder des Lehramts an beruflichen Schulen über das angestrebte Unterrichtsfach oder die angestrebte Fachrichtung, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern verfügen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist. 2In der Regel sollen zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. 3Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen sowie das angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)