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§ 44 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 2. – Strafausstand

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 44 GnO NW – Sonstige Fälle des Aufschubs und der Unterbrechung der Vollstreckung im Wege der Gnade

Die besonderen Vorschriften des Abschnittes über den Strafausstand gelten sinngemäß für den gnadenweisen Aufschub und die gnadenweise Unterbrechung

  1. a)
    der Vollstreckung von Jugendarrest,
  2. b)
    der Vollstreckung von Geldbußen,
  3. c)
    der Vollstreckung von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung,
  4. d)
    der Vollstreckung des Verfalls und der Einziehung,
  5. e)
    der Abführung von Mehrerlös und
  6. f)
    der Vollstreckung von Ordnungsmitteln.