Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 44 GemHV – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die §§ 1 bis 19, 21 bis 23, 31 bis 34 und 40 bis 42 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Diese Bestimmungen sind erstmals für die Aufstellung des Haushalts 2003 anzuwenden. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639), außer Kraft.