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§ 44 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 GO LT – Redezeit

(1) Der Landtag gibt sich eine Redezeitordnung unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen. Bringt eine Fraktion Gesetzesvorlagen oder Initiativanträge ein, können zusätzliche Redezeitanteile vorgesehen werden. In der Redezeitordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang die Fraktionen Redezeitkontingente untereinander austauschen können. Die Redezeitordnung ist als Anlage zur Geschäftsordnung zu veröffentlichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Abweichung von der Redezeitordnung beschließen.

(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die Redezeit, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Mitglied des Landtages nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.