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§ 44 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 2. Unterabschnitt – Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BremPolG – Bestandsdatenerhebung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über

  1. 2.

    Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und (1)

  2. 3.

    Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Passwörter oder sonstige Daten im Sinne von Satz 1, die als Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erhoben wurden, darf darüber hinaus nur nach einer richterlichen Anordnung verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; für die richterliche Anordnung gilt § 35 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Auskunft gemäß Satz 1 über Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer oder Nutzerin des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.

(4) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 3 haben Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage