§ 44 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 19 – Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 44 BierStV – Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.