§ 44 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
§ 44 BbgWG – Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
- 1.
die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
- 2.
zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
- 3.
Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
- 4.
Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.