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§ 44 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BbgSchulG – Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel und auf Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen. Sie können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Die Pflicht zur Teilnahme erstreckt sich an verlässlichen Halbtagsschulen und Ganztagsschulen auf alle in diesem Rahmen organisierten schulischen Angebote. Die Pflicht zur Teilnahme an Ganztagsangeboten in offener Form entsteht durch Willenserklärung der Eltern für die Dauer des Angebotes. Die Schülerinnen und Schüler müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.

(4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. 2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind.

(5) Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

(6) Schulen, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern können auf der Grundlage eines bestehenden Schulverhältnisses Bildungsvereinbarungen abschließen. Sie dienen der Zusammenarbeit und Überprüfbarkeit zu erreichender Erziehungs- und Bildungsziele. Gegenseitige Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes können näher bestimmt und ergänzt werden.