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§ 44 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 2 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 BauPrüfVO M-V – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten

  1. 1.

    für die Prüfung der Brandschutznachweise

    die Grundgebühr nach Anlage 2,

  2. 2.

    für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1

    eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1,

  3. 3.

    für die Überwachung der Bauausführung

    eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben das Eineinhalbfache der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

§ 38, § 39 Absatz 1 Satz 1, unter der Maßgabe, dass § 2 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 2 und 3 der Baugebührenverordnung nicht anzuwenden sind, sowie § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1, 3 und 6, § 41 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 sowie § 43 gelten entsprechend.