Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Teil 6 – Vergütung → Abschnitt 2 – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 44 BauPrüfVO M-V – Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten
- 1.
für die Prüfung der Brandschutznachweise
die Grundgebühr nach Anlage 2,
- 2.
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1
eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Nummer 1,
- 3.
für die Überwachung der Bauausführung
eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben das Eineinhalbfache der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
§ 38, § 39 Absatz 1 Satz 1, unter der Maßgabe, dass § 2 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 2 und 3 der Baugebührenverordnung nicht anzuwenden sind, sowie § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1, 3 und 6, § 41 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 sowie § 43 gelten entsprechend.