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§ 44 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 44 BauKaG NRW – Satzungen

(1) Die Ingenieurkammer-Bau kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die innere Verfassung der Ingenieurkammer-Bau (Hauptsatzung),

  2. 2.

    die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Gebührenordnung,

  5. 5.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  6. 6.

    die Sachverständigenordnung,

  7. 7.

    die Schlichtungsordnung,

  8. 8.

    den Beschluss über den Wirtschaftsplan,

  9. 9.

    die Fort- und Weiterbildungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.

(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. 1.
    zu welchen Themen die Mitglieder sich fort- oder weiterbilden müssen,
  2. 2.
    welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer-Bau anerkannt werden,
  3. 3.
    welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und
  4. 4.
    innerhalb welchen Zeitraums die Maßnahmen besucht werden müssen.

Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).