Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung → Dritter Abschnitt – Ingenieurkammer-Bau
§ 44 BauKaG NRW – Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer-Bau kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die innere Verfassung der Ingenieurkammer-Bau (Hauptsatzung),
- 2.
die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Gebührenordnung,
- 5.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 6.
die Sachverständigenordnung,
- 7.
die Schlichtungsordnung,
- 8.
den Beschluss über den Wirtschaftsplan,
- 9.
die Fort- und Weiterbildungsordnung.
(2) Die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Fort- und Weiterbildungsordnung und die Haushalts- und Kassenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
(3) Die Fort- und Weiterbildungsordnung muss mindestens regeln,
- 1.zu welchen Themen die Mitglieder sich fort- oder weiterbilden müssen,
- 2.welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Ingenieurkammer-Bau anerkannt werden,
- 3.welchen Umfang die einzelnen Maßnahmen haben müssen und
- 4.innerhalb welchen Zeitraums die Maßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fort- und Weiterbildung gewährleisten.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).