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§ 44 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt VIII – Ausnahmen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 BLV

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. 1.
    Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3 Nr. 2,
  2. 2.
    Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 3,
  3. 3.
    Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 Satz 1,
  4. 4.
    Erprobungszeit: § 11,
  5. 5.
    Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs. 5; § 12 Abs. 3,
  6. 6.
    Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).