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§ 44 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Dienstbarkeiten

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BGBAG

(1) Grunddienstbarkeiten, welche vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden und aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, gehen unter, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Jahren nach jenem Zeitpunkt in das Grundbuch eingetragen worden sind.

(2) Es genügt zur Wahrung der Frist, wenn vor ihrem Ablauf der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Grunddienstbarkeiten in den ehemals preußischen Gebietsteilen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Rechtsvereinheitlichung vom 15. Juni 1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Frist des Absatz 1 am 31. Dezember 1979 endet.