Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt XI – Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen → 2. – Berufungsausschuss für Ärzte (Widerspruchsverfahren)

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 Ärzte-ZV

1Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuss einzulegen. 2Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).