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§ 44 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 ALVO M-V – Beurteilungsmaßstab und Richtwerte, Notenspiegel

(1) Die dienstlichen Beurteilungen haben innerhalb ihres Geltungsbereichs nach einem einheitlichen Maßstab zu erfolgen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 10 Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(2) Das Ergebnis eines Regelbeurteilungsdurchganges soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen und Männern jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn gewährleistet ist, dass Rückschlüsse auf bestimmte Beurteilte ausgeschlossen sind.