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§ 44 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Zweiter Abschnitt – Ausführung der Strafprozessordnung im übrigen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 44 AGGVG – Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Absatz 3 StPO

Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe.