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§ 43a VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 5

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 43a VerfGG

(1) Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 26 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat, die Bürgerschaft und die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens. Stellt ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft den Antrag, so sind auch die Antragstellerinnen und Antragsteller am Verfahren vor dem Verfassungsgericht beteiligt.

(2) Die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens handeln durch ihre nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, § 25a Absatz 1 Satz 2 oder § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes Vertretungsberechtigten.

(3) Wird der Antrag von den Initiatorinnen bzw. den Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens oder von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so ist im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.