Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register → 2. – Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
§ 43a BZRG – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
zur Verfolgung einer Straftat,
- 2.
zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- 4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
- 5.
zur Erledigung eines Suchvermerks
erforderlich ist.
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
Zu § 43a: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714).