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§ 43 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung von Küstengewässern

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 43 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

  1. 1.

    für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

  2. 2.

    für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.