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§ 43 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Unterabschnitt – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → 3. – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 43 VwVG NRW – Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden (Dauerpfändung). Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

(4) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(5) Wegen Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz findet die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850d Absatz 1 der Zivilprozessordnung und die Vorratspfändung entsprechend § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung Anwendung, wenn diese Ansprüche nach § 1 Absatz 2 im Verwaltungswege vollstreckt werden. Zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 ist die Vollstreckungsbehörde, wenn sie Ansprüche im Sinne von § 1 Absatz 2 im Verwaltungswege vollstreckt. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts im Übrigen bleibt unberührt.