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§ 43 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Dritter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 VerfGGBbg – Verfahren

(1) Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können dem Verfahren jederzeit beitreten.

(2) Das Verfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Bevollmächtigten das Wort.

(3) Das Verfassungsgericht kann die oberen Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Verfassungsgericht gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.