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§ 43 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 2 – Sonstiges wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 UG – Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent". Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet, für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist, Lehrveranstaltungen im Umfang von einer Semesterwochenstunde an. Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin"/"außerplanmäßiger Professor" kann auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Universitätspräsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Gewinnung besonders qualifizierter Praktikerinnen und Praktiker können diese, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen, als Teilzeitprofessorin/Teilzeitprofessor mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben einer Professorin/eines Professors in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden. § 36 gilt entsprechend. Sie führen während ihrer Tätigkeit die Bezeichnung "Professorin für besondere Aufgaben"/"Professor für besondere Aufgaben". Ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden dienstvertraglich geregelt. § 47 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.