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§ 43 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Dritter Unterabschnitt – Aufstieg

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürLaufbG – Praxisaufstieg

(1) Abweichend von § 10 können geeignete Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, die

  1. 1.

    sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

  2. 2.

    in Laufbahnen des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 und in Laufbahnen des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,

  3. 3.

    in der letzten Beurteilung die dienstliche Verwendbarkeit in der nächsthöheren Laufbahn bescheinigt bekommen haben und

  4. 4.

    erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der nächsthöheren Laufbahn, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.

(3) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 Nr. 4 stellt eine Auswahlkommission der obersten Dienstbehörde die Eignung und Befähigung der Beamten, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, fest. Für die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens gilt § 39 Abs. 3 Satz 2, 4 bis 10 entsprechend.

(4) Die in Absatz 1 genannten Beamten werden auf dem Dienstposten in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn eingeführt. Die Einführung beginnt mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1. Sie dauert zwei Jahre. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der nächsthöheren Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden. Während der Einführung sind Lehrgänge zu absolvieren, die mindestens 160 Stunden umfassen. Die Einzelheiten regelt die für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob die Beamten die Einführung erfolgreich abgeschlossen haben. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe des Absatzes 5 erworben.

(5) Beförderungen können bis in das zweite Beförderungsamt der nächsthöheren Laufbahn erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann bei besonderem dienstlichen Interesse eine weitere Beförderung in höhere Ämter der Laufbahn erfolgen, wenn die Beamten eine Prüfung nach § 41 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben. Den Beamten ist die Möglichkeit der Vorbereitung zu geben.