Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürLMG – Beschlüsse, Versammlungsvorstand

(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter (Versammlungsvorstand). Die Versammlung kann den Versammlungsvorstand um maximal zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ausschussvorsitzenden erweitern. Der Versammlungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.