§ 43 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 43 ThürKWO – Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand
Ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), so öffnet ein Mitglied des Briefwahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag, übergibt den Wahlschein dem Schriftführer und den Stimmzettelumschlag dem Briefwahlvorsteher. § 42 Abs. 1 Satz 3 bis 7, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.