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§ 43 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 43 ThürJAPO – Gastreferendare, Versetzung

(1) Ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder von dort als Gastreferendar übernommen werden.

(2) Die Versetzung eines Rechtsreferendars aus einem anderen Bundesland nach Thüringen ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der ersten beiden Ausbildungsabschnitte nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände und nur mit Zustimmung der für die juristische Ausbildung zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.