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§ 43 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürHG – Akkreditierung (1)

Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die von den Ländern beschlossenen Empfehlungen, insbesondere die ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge, sind dabei einzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).