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§ 43 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 43 ThürGGO – Verkehr mit nachgeordneten Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Behörden und Dienststellen grundsätzlich auf dem Dienstweg. Kann der Dienstweg in dringenden Fällen nicht eingehalten werden, ist die übergangene Dienststelle unverzüglich zu unterrichten. Die Ministerien sorgen dafür, dass auch die nachgeordneten Behörden den Dienstweg einhalten.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für den Verkehr mit Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.