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§ 43 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürFischG – Fischfang in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Die untere Fischereibehörde kann den Fischfang auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs ganzjährig oder auch zeitweise verbieten. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

(3) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die Ergebnisse der Befischung sind zu dokumentieren. Die näheren Ausführungen über den Inhalt und das Muster des Nachweises zu den Befischungsergebnissen regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.