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§ 43 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürBG – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten in den Ruhestand, wenn sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
  
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 treten Lehrer an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Altersgrenze erreichen.

(4) Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012

  1. 1.

    in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

  3. 3.

    in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder

  4. 4.

    in einer Altersteilzeit nach § 75

befinden, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.

(5) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um insgesamt drei Jahre, zulässig. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

(6) Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 1 Satz 2 oder einer nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Abs. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 oder § 119 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten oder der durch das Hinausschieben erreichten Altersgrenze gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Behörde, die für die Ruhestandsversetzung zuständig ist.

(7) Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.

(8) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.