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§ 43 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 5. – Grundrechtsklagen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 43 StGHG

(1) 1Den Staatsgerichtshof kann anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein (Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen). Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. 2Dies gilt nicht, wenn die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Grundrechte als das Grundgesetz gewährleistet, und für die Grundrechtsklage nach § 46.

(2) Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll.

(3) Die Grundrechtsklage ist bei Verletzung eines Grundrechts durch Organe oder Behörden gegen deren Träger zu richten.

(4) 1Sind durch die angefochtene Maßnahme Dritte begünstigt, so ist diesen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Der Staatsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer zu bestimmenden Frist. 3Richtet sich die Grundrechtsklage gegen ein Gesetz, so gibt er auch dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme.