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§ 43 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Ausgleichsfonds → 3. Unterabschnitt – Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 SchwbAV – Vorschlagsrecht des Beirates

(1) 1Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. 2Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.

Absatz 2 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).