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§ 43 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 2. Abschnitt – Personalkosten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 SchoG – Klassenbildung

Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festzulegen; dabei ist auch die in § 9 Absatz 5 Satz 2 sowie die in § 3a Absatz 1 Satz 5 und § 4a Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit einer Unterrichtung in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen vorzusehen.