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§ 43 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Hochschulgrade und Stipendien

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 43 SächsHSFG – Landesstipendien

Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Bewerber Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

  1. 1.

    die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages,

  3. 3.

    die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes,

  4. 4.

    die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und

  5. 5.

    das Antrags- und Vergabeverfahren

durch Rechtsverordnung zu regeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).