Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Teil 3 – Hochschulgrade und Stipendien
§ 43 SächsHSFG – Landesstipendien
Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Bewerber Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
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die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages,
- 2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages,
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die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes,
- 4.
die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und
- 5.
das Antrags- und Vergabeverfahren
durch Rechtsverordnung zu regeln.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).