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§ 43 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 43 SächsBG – Fristen

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.

    von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,

  2. 2.

    von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und

  3. 3.

    von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(4) In den Fällen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.