§ 43 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Kosten
§ 43 SSchO
Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei.