§ 43 PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 43 PflSchG – Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe "Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes" gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
- 1.
die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
- 2.
Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,
- 3.
den Zusatzstoff nach Art und Menge und
- 4.
das Verfallsdatum.